Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

BVerfG: Altersgrenze für Vertragsärzte ist verfassungskonform 
(Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -)




Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts entschied, dass die Altersgrenze von 55 Lebensjahren für die Neuzulassung von Vertragsärzten mit der Verfassung vereinbar ist. Die 1989 eingeführte Alters- grenze sei wegen ihres Spareffekts für die Krankenkassen gerechtfertigt, befanden die Karlsruher Richter. Im Durchschnitt dauere es zwölf Jahre, bis die dafür notwendigen Kredite zurückgezahlt seien. Die absolute Altersgrenze für Vertragsärzte liegt bei 68 Jahren. Daher könnten neu zugelassene Vertragsärzte, die bis zur absoluten Altersgrenze nicht mehr als zwölf Jahre Zeit haben, eventuell der Versuchung unterliegen, einen möglichst hohen Umsatz zu erzielen, damit sich die beträchtlichen Kosten einer Praxisgründung rasch amortisieren.