Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Seit dem 01.01.2002 gilt die neue Bauabzugssteuer

Wer als Unternehmer, also grundsätzlich auch schon als Vermieter einer Eigentumswohnung, Bauleistungen in Anspruch nimmt, muss seit dem 01.01.2002 vom Rechnungsbetrag 15% einbehalten und direkt an das Finanzamt abführen, wenn der Bauhandwerker keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat.

Dies gilt nicht, wenn im laufenden Kalenderjahr die Bagatellgrenze voraussichtlich nicht überschritten wird. Sie liegt bei 5.000 EUR. Zu ihrer Ermittlung sind alle für denselben Leistungsempfänger erbrachten bzw. voraussichtlich zu erbringenden Bauleistungen zusammenzurechnen. Für Vermieter (Unternehmer, die ausschließlich steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG tätigen) wird diese Bagatellgrenze auf 15.000 EUR angehoben. Private Vermieter sollen dadurch aus dem Abzugsverfahren herausgenommen werden.

Durch die Bauabzugssteuer soll die Schwarzarbeit in der Baubranche bekämpft werden. Wer gegen die Bausteuerabzugspflicht verstößt, haftet für eventuelle Steuerausfälle und riskiert ein Bußgeld.