Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

LAG Schleswig-Holstein: Betriebsräte dürfen das betriebsinterne Intranet zu Informationszwecken nutzen
(Beschluss vom 28.01.2003 - 5 TaBV 25/02 -)

Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein können Betriebsräte nach § 40 Abs. 2 BetrVG einen Anspruch auf Nutzung des betriebsinternen Intranets haben. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Kommunikation per Intranet gängige Praxis im Betrieb ist. Ist dies der Fall, so darf der Betriebsrat Informationen aus seinem gesetzlichen Aufgabenbereich ohne vorherige Zustimmung des Arbeitgebers in das Intranet stellen. Er muss sich dann schon aus Gründen der Waffengleichheit nicht auf andere Kommunikationsmöglichkeiten – wie etwa die Nutzung des „Schwarzen Bretts“ - verweisen lassen.