Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

LG München I: Kein Schadensersatz für verletzten Deckhengst
(Urteil vom 3. November 2003 -9 O 16958/01-)


Der fünfjährige Araberhengst "Laheeb" wurde bei der Samengewinnung durch einen Tritt der ihm zugeführten Animierstute "Cremona" verletzt. Die auf Erstattung der Heilbehandlungskosten gerichtete Schadensersatzklage wies die 9. Zivilkammer des LG München I ab, weil die beklagte Tierklinik beim Einsatz ihrer Stute die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe.

Der Hengst war zur Gewinnung von Tiefgefriersperma in die Tierklinik verbracht worden. Er sollte ein sogenanntes "Phantom" (barrenähnliches Gerät) bespringen. Da die Qualität des gewonnenen Samens schlecht war, wurde zur Förderung des Deckverhaltens die Stute an das Phantom herangeführt. Als Laheeb scheute, wandte sich die Stute ihm mit den Hinterbeinen zu und keilte am Phantom vorbei aus. Laheeb wurde am Ellbogengelenk getroffen und schwer verletzt. Noch am selben Tag musste er operiert werden.

Das Gericht stellte fest, dass der Einsatz einer in der Vollrosse befindlichen Animierstute zur Stimulierung des Hengstes erforderlich war. Laheeb war nämlich bislang fast nur im Natursprung tätig gewesen, die Erfahrung des Absamens am Phantom fehlte ihm. Die Klinik habe alle Vorsichtsmaßnahmen beachtet. Die Reaktion der Stute sei eine nicht vorhersehbare Komplikation in einer für sie panikähnlichen Situation, an der die Klinik kein Verschulden treffe.