Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

BFH: Zur Anrechung einer ausländischen Steuer auf die Einkommensteuer
(Beschluss vom 01. April 2003 - I R 39/021 -)

 
Eine in Deutschland ansässige KG unterhält eine Briefkastenfirma in der Schweiz, der die Gewinne der KG zufließen. Sie versteuert die Gewinne ordnungsgemäß in der Schweiz und führt den Rest an die KG ab. Das deutsche Finanzamt behandelte die Gewinne der Briefkastenfirma als Vorabgewinn der KG.

Die KG beantragte, die schweizerische Verrechnungsteuer auf die festzusetzende Einkommensteuer anzurechnen. Dies lehnte das Finanzamt mit einem Hinweis auf den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten ab. 

Der BFH entschied, dass die KG einen Anspruch auf Anrechung der Verrechnungsteuer haben kann. Zwar ist die von der Klägerin gewählte Rechtskonstruktion missbräuchlich i.S.d. § 42 Abs.1 AO 1977 ist. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass die Anrechnung der schweizerischen Steuer ausgeschlossen ist. § 34c EStG, der diese Verrechnung vorsieht, kann auch in Missbrauchsfällen anwendbar sein. Dies kommt immer dann in Betracht, wenn die ausländische Steuer auch bei einer steuerrechtlich einwandfreien Gesellschaftskonstruktion angefallen wäre. Dies ist vorliegend der Fall.

Das Finanzamt hat die Verrechnungsteuer nur deswegen nicht anerkannt, weil die entsprechenden Einkünfte nach deutschem Verständnis nicht aus dem Ausland stammen. Das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland sieht jedoch keine spezielle Missbrauchsregelung vor. Die Einkünfte sind daher als solche aus der Schweiz zu qualifizieren. Diese sind gem. § 34c Abs.3 EStG zur Verrechnung zuzulassen.