Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Amtsgericht Bonn: Kein Gewährleistungsausschluss bei verdecktem Händlerverkauf
(Urteil vom 04. Juni 2003 - 7 C 19/03 -)


Seit der Verschärfung der Gewährleistungsregelungen durch das Schuldrechts- modernisierungsgesetz zum 01.01.2002 versuchen schwarze Schafe unter den Gebrauchtwagenhändlern, ihre Gewährleistungspflichten mit findigen Tricks zu umgehen. Das AG Bonn hatte folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Gebrauchtwagenhändler hatte Händler versucht, ein Auto über eine vorgeschaltete Privatperson zu verkaufen, um so die Sachmängelhaftung zu umgehen. 

Im Gegensatz zum Unternehmer kann eine Privatperson nämlich die Gewährleistung im Vertrag ausschließen. Der Käufer hatte sich über das Internetangebot des Händlers zum Kauf des Fahrzeugs entschlossen. Im Kaufvertrag tauchte dann aber nicht mehr der Händler, sondern eine Privatperson als Verkäufer auf. Später stellte der Käufer fest, dass das Fahrzeug bereits einen Totalschaden hatte und dass am Tacho manipuliert worden war. 

Daraufhin verklagte er den Gebrauchtwagenhändler und nicht den im Kaufvertrag benannten privaten Verkäufer auf Rücknahme des Fahrzeugs und Schadenersatz. 

Das Gericht entschied, dass die Klage gegen den "richtigen" Verkäufer erhoben wurde und gab der Klage statt. 

Begründet wird die Entscheidung mit der Tatsache, dass im Internetausdruck der Händler als Kontaktadresse genannt war und damit bereits suggeriert wird, eine professionelle Autovertriebsfirma verkaufe das Fahrzeug. Außerdem konnte eine Ankaufsquittung vorgelegt werden, die den Händler als vorherigen Käufer des Fahrzeugs auswies. Alle diese Umstände ließen nur den Schluss zu, dass der Händler der Verkäufer des Fahrzeugs ist.