Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Am 01.01.2004 trat das Gesundheitsmodernisierungsgesetz in Kraft

Im letzten viertel Jahrhundert wurde die gesetzliche Krankenversicherung einer ganzen Reihe von großen Reformen unterzogen. Sie alle standen im wesentlichen im Dienst der Kostendämpfung, hatten aber allenfalls temporären Erfolg. Das Gesundheitsmodernisierungsgesetz besitzt für den Vertragsarzt im wesentlichen folgende Konsequenzen:

Der Vertragsarzt muss bei jedem Erstkontakt bei dem Patienten eine Gebühr in Höhe von 10,00 € erheben. Sozialhilfeempfänger und Geringverdiener zahlen 1,00 Euro. Die Kassenärztlichen Vereinigungen haben sich inzwischen verpflichtet, die Praxisgebühren einzutreiben, wenn ein Patient sie trotz Mahnung nicht bezahlt. 

Es werden Geschäftsstellen mit hauptamtlichen Mitarbeitern eingerichtet, die je zur Hälfte von den Krankenkassen und den Kassenärztlichen Vereinigungen finanziert werden. Hier sollen Verordnungs- und Honorarprüfungen vorbereitet werden. Von dieser Stelle gehen auch Vorschläge an den Prüfungsausschuss zur Ergreifung von Maßnahmen aus. Bei Nichterreichen des geforderten Umfangs von Wirtschaftlichkeitsprüfungen haften die Vorstände der Kassen und KVen. Auch beim Behandlungsregress verringert sich die Gesamtvergütung automatisch um die Kürzungssumme des Regresses. Die Kassenärztliche Vereinigung muss sich das Geld beim einzelnen Arzt zurück holen.

Erfüllt ein Hausarzt bestimmte Qualifikationsanforderungen und hält er eine besondere räumliche Ausstattung vor, so kann er sich an einem Hausarztmodell der gesetzlichen Krankenkassen beteiligen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen schließen die Kassen mit dem Hausarzt einen Einzelvertrag ab, der Hausarzt kann sich über ein öffentliches Ausschreibungsverfahren bei der Krankenkasse bewerben. In diesem Rahmen erhalten gesetzlich Versicherte einen Bonus, Beitragsnachlass oder Zuzahlungsermäßigungen, wenn sie sich für ein Jahr an einen bestimmten Hausarzt binden und ihn nur bei wichtigem Grund wechseln und nur mit Überweisungsschein zum Facharzt gehen.

Nicht rezeptpflichtige Arzneimittel sollen nicht mehr auf Kasse verordnungsfähig sein. Ausnahmsweise kann der Vertragsarzt mit Begründung Medikamente aus einer indikationsbezogenen Wirkstoffliste verordnen. Dies gilt bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen wie im Bereich der Onkologie, Nachsorge nach Herzinfarkt, sowie Behandlungen des Klimakteriums. Diese Wirkstoffliste soll vom Bundesausschuss Ärzte/Krankenkassen bis zum 31.03.2004 erstellt und in die Arzneimittel-Richtlinien aufgenommen werden.

Die ab 2007 geltenden Regelleistungsvolumen definieren eine Leistungsmenge, für die es einen festen Punktwert gibt. Die das Volumen überschreitenden Punkte werden mit 10% dieses Punktwertes honoriert. Damit bestehen Ähnlichkeiten zu den gerade abgeschafften Praxisbudgets. Gegenüber den bisherigen Praxisbudgets sollen Regelleistungsvolumen morbiditätsgewichtet sein, schwere Fälle sorgen für eine Erhöhung. Im Gegensatz zu den Praxisbudgets kommt es bei der Überschreitung der Honorargrenze noch zu einer Vergütung mit einem Minimalpunktwert. Das Regelleistungsvolumen besitzt auch eine zeitliche Komponente. Es ist auf eine bestimmte Arbeitszeit des Arztes in Tagen ausgerichtet. Schließt der Arzt die Praxis, so wird auch das Regelleistungsvolumen gekürzt. Dies soll die sogenannten "Budgetferien" verhindern.

Im Fünfjahresrhythmus ist dem Zulassungsausschuss bei der Kassenärztlichen Vereinigung ein Fortbildungsnachweis vorzulegen. Bei Versäumnis erfolgt die Auflage von Sanktionen wie eine 10%ige Pauschalkürzung des anteiligen Gesamthonorars für 4 Quartale, danach der Abschlag von 25%. Der Vertragsarzt hat Gelegenheit den fehlenden Nachweis innerhalb von 2 Jahren nachzuholen. Erbringt er den Nachweis nicht rechtzeitig, so muss die Kassenärztliche Vereinigung den Zulassungsentzug beantragen.

In 2004-2006 sollen die Gesamtvergütungen in den neuen Ländern um insgesamt 3,8% erhöht, gleichzeitig die Gesamtvergütungen im Westen um 0,6% reduziert werden.