Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Am 01. Januar 2002 trat das neue Gewaltschutzgesetz in Kraft

Das Gewaltschutzgesetz soll Menschen, die zuhause misshandelt werden mehr Rechte garantieren. Ferner sollen Opfer auch vor anderen Belästigungen wie z.B. dem sog. Stalking (Nachstellen) geschützt werden.

Bislang gab es von Seiten des Gesetzgebers wenig Schutz für die Opfer häuslicher Gewalt. Jetzt soll eine langjährige Forderung Wirklichkeit werden: der Täter geht, das Opfer kann bleiben. Bislang blieb den Frauen oft nur die Flucht in ein Frauenhaus. Nun sind die Möglichkeiten, beispielsweise einen prügelnden Ehemann von Frau und natürlich auch Kindern fernzuhalten, wesentlich erweitert worden, da das Gewaltschutzgesetz insbesondere Frauen schützen soll, die Opfer einer Gewalttat wurden und gemeinsam mit dem Täter in einer Wohnung leben. Daher ist die Wohnungsüberlassung bei Trennung insgesamt erleichtert worden.

Früher konnte eine Ehefrau nach Trennung die Wohnung nur dann allein zugewiesen bekommen, wenn sie eine schwere Härte nachweisen konnte, was selten der Fall war. Heute ist es so, dass eine Zuweisung schon aus geringeren Anlass, bei lediglich unbilliger Härte erfolgen kann. Eine unbillige Härte kann nach dem Gesetzestext auch schon dann gegeben sein, wenn das Wohl der in dem Haushalt lebenden Kinder beeinträchtigt ist. Außerdem soll ein Gericht auch dann schon handeln können, wenn eine massive Bedrohung vorliegt und nicht erst wenn ein Tatbestand der Körperverletzung vorliegt.

Auch bei anderen Belästigungen, wie etwa Telefonterror, Verfolgung oder Nachstellung können Zivilgerichte dem Verfolger untersagen, sich der Betroffenen oder deren Wohnung zu nähern und sie weiterhin zu belästigen. Dies gilt auch dann, wenn keine Partnerschaft zwischen Täter und Opfer besteht.