Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

BAG: Kopftuch ist kein Kündigungsgrund
(Urteil vom 10.10.2002 -2 AZR 472/01-)


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) musste sich mit einem Fall befassen, in dem ein Kaufhaus einer Verkäuferin, die aus religiösen Gründen während der Arbeitszeit ein Kopftuch trug, das Arbeitsverhältnis kündigte.

Das BAG urteilte, dass die Weigerung der Verkäuferin, entsprechend der Anordnung des Arbeitgebers auf das Tragen eines Kopftuchs während der Arbeitszeit zu verzichten, die Kündigung nicht rechtfertige. Der Arbeitgeber hat bei der auf sein Direktionsrecht gestützten Festlegung von Bekleidungsregeln die grundrechtlich geschützte Glaubensfreiheit seiner Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Das Tragen eines Kopftuchs aus religiöser Überzeugung fällt in deren Schutzbereich. Zwar genießt auch die unternehmerische Betätigungsfreiheit des Arbeitgebers grundrechtlichen Schutz. Zwischen beiden Positionen ist ein möglichst weitgehender Ausgleich zu versuchen. 

Allein die Befürchtung des Arbeitgebers, es werde im Falle des Einsatzes der Klägerin zu nicht hinnehmbaren Störungen kommen, reicht bei dieser Abwägung nicht aus, die geschützte Position der Klägerin ohne weiteres zurücktreten zu lassen. Auch unter Berücksichtigung der vom Landesarbeitsgericht festgestellten örtlichen Verhältnisse gibt es keinen Erfahrungssatz, wonach es bei der Beschäftigung einer Verkäuferin mit einem islamischen Kopftuch in einem Kaufhaus notwendigerweise zu erheblichen wirtschaftlichen Beeinträchtigungen des Unternehmens etwa durch negative Reaktionen von Kunden kommt. 

Der Beklagten wäre es zumindest zuzumuten gewesen, die Klägerin zunächst einmal einzusetzen und abzuwarten, ob sich ihre Befürchtungen in einem entsprechenden Maße realisierten und ob dann etwaigen Störungen nicht auf andere Weise als durch Kündigung zu begegnen gewesen wäre.