Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Mit Wirkung zum 01. September 2001 wurde das Mietrecht umfangreich geändert

 Zweck dieser Gesetzesänderung ist es, das Mietrecht zusammenzufassen und damit übersichtlicher und verbraucherfreundlich zu gestalten. Man erhofft sich durch die klarere sprachliche Fassung außerdem, dass die Parteien ihre Probleme möglichst selbst lösen können, so dass die Gerichte entlastet werden.

Der Vermieter ist nach neuem Recht verpflichtet, spätestens zwölf Monate nach Ablauf des Berechnungszeitraums die Nebenkostenabrechnung vorzunehmen (§ 556 Abs. 3 BGB). Erfolgt die Abrechnung erst danach, kann der Vermieter grundsätzlich keine Nachzahlungen fordern, es sei denn, er hat die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten.

Im Rahmen der Mieterhöhung legt § 558 Abs. 3 BGB fest, dass die Mietsteigerung in drei Jahren noch maximal 20 % betragen darf. Für die Begründung der Mieterhöhung hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen in § 558a BGB festgelegt. Danach genügt der Hinweis auf gestiegene Kapitalkosten nicht mehr. Soweit ein örtlicher Mietspiegel vorhanden ist, müssen die relevanten Daten hieraus angegeben werden. Zudem besteht die Möglichkeit, einen sogenannten qualifizierten Mietspiegel bzw. eine Mietdatenbank hinzuzuziehen (§§ 558d, c BGB).

Im Hinblick auf die Regelungen bei Versterben des Mieters wurde der Schutz auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft sowie die Haushaltsangehörigen ausgedehnt (§ 563 BGB). Die gleichgeschlechtliche Partnerschaft soll nach dem Gesetzesvorhaben ausdrücklich miteinbezogen werden.

Im Rahmen der Modernisierung kann der Vermieter nach den neuen Regelungen nicht nur die Kosten umlegen, die für energiesparende Maßnahmen im Bereich der Heizenergie anfallen, sondern es sind alle nachhaltig energiesparenden Maßnahmen umlagefähig (§ 559 BGB). 

Modernisierungsmaßnahmen sind jetzt drei Monate vor ihrem Beginn anzukündigen (§ 554 BGB). Versäumt wurde allerdings, den Bereich der Schönheitsreparaturen gesetzlich zu regeln. Damit bleibt ein umfangreiches Streitgebiet bestehen.  

Die Kündigungsfristen für den Mieter verlängern sich nicht mehr, so dass er nun unabhängig von der Wohndauer mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann (§ 573 c BGB). Die Fristen für den Vermieter wurden beibehalten.

Im Rahmen des für den Vermieter wichtigen Kündigungsgrundes ‘Zahlungsverzug’ hat der Mieter jetzt zwei Monate Zeit, den ausstehenden Betrag zu begleichen. Die fristlose Kündigung wegen der Störung des Hausfriedens erfordert nach der neuen Regelung kein Verschulden mehr. Einer Kündigung des Mietverhältnisses wegen einer Vertragsverletzung muss eine Abmahnung mit Abhilfefrist vorausgehen (§ 543 Abs. 3 BGB).