Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

BGH: NS-Zwangsarbeiter haben keinen Entschädigungsanspruch gegen ihre ehemaligen „Arbeitgeber“
(Urteil vom 27.05.2003 - VI ZR 389/02-)


NS-Zwangsarbeiter können von ihren ehemaligen „Arbeitgebern“ keine Entschädigung beanspruchen. Die Entschädigung der Zwangsarbeiter erfolgt ausschließlich nach dem dafür geschaffenen Stiftungsgesetz. Dies ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da die Ansprüche der Zwangsarbeiter gegen die Unternehmen regelmäßig verjährt sind.

Die Kläger sind polnische Juden. Sie waren von 1942 bis 1945 ins Auschwitz inhaftiert und mussten für die beklagte I.G. Farbenindustrie Zwangsarbeit leisten. Von ihr verlangten sie Schadensersatz beziehungsweise den Wert ihrer Arbeitsleistung nach dem für in dieser Zeit üblichen Lohn eines deutschen Arbeitnehmers. Zusätzlich begehrten sie Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 Euro. Ihre Klage hatte vor dem LG keinen Erfolg. Zudem ließ das Gericht die Revision nicht zu. Die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hatte keinen Erfolg.

Die Ansprüche der Kläger sind nach § 16 Abs.1 des Gesetzes zur Errichtung einer Stiftung "Erinnerung, Verantwortung und Zukunft" (EVZ-StiftG) ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift werden Zwangsarbeiter ausschließlich aus dem Vermögen der Stiftung entschädigt. Darüber hinaus können sie keinen weiteren Anspruch einklagen. § 16 Abs.1 EVZ-StiftG ist mit der Verfassung vereinbar. Das Stiftungsgesetz enthält keinen Verzicht auf durchsetzbare Ansprüche. Vielmehr verschafft es dem Zwangsarbeiter an Stelle eines in aller Regel verjährten Anspruchs gegen einen häufig nicht mehr existierenden Schuldner einen leicht durchsetzbaren Anspruch gegen die Stiftung. Diese ist zudem hinreichend mit Geldern ausgestattet.