Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

OLG Karlsruhe : Zum Restalkohol nach kurzem Schlaf
(Urteil vom 26. Februar 2003 - 19 U 167/011 -)

 
Das OLG Karlsruhe hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem sich ein Autofahrer am Morgen nach einem Weinfest auf die Heimfahrt gemacht hatte und in einer leichten Linkskurve bei ansonsten guten Bedingungen von der Landstraße abgekommen war. Er hatte zuvor fünf Stunden geschlafen, gefrühstückt und sich fahrtüchtig gefühlt. Die Blutprobe ergab allerdings 0,65 Promille Blutalkohol zum Unfallzeitpunkt.

Das Gericht warf dem Mann vor, er habe grob fahrlässig gehandelt.

Sein Unfall sei eindeutig Folge eines alkoholbedingten Fahrfehlers gewesen. Die Teilnahme am Straßenverkehr im Zustand der Trunkenheit sei für sich genommen bereits ein „besonders schwerer und grober Verstoß gegen die einen Kraftfahrer treffenden Verkehrspflichten“. Zudem habe der Mann bis 02.30 Uhr getrunken und sei bei Verlassen des Festes deutlich alkoholisiert gewesen. Unter diesen Umständen hätte es ihm am nächsten Morgen klar sein müssen, dass fünf Stunden Schlaf nicht ausreichten, um wieder fahrtüchtig zu werden, so die Richter. „Er ist also sehenden Auges das Risiko eingegangen, in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand ein Auto zu führen und hat damit kritiklos eine Situation herbeigeführt, in welcher er und andere Verkehrsteilnehmer in schwerer Weise gefährdet worden sind“, hieß es weiter. Wegen der festgestellten groben Fahrlässigkeit sei die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit.