Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Seit 01.01.2001 nur noch eingeschränkte Anrechung des Kindergeldes auf den Unterhalt

Der neue § 1612b Abs. 5 BGB sieht vor, dass die Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der zum Kindesunterhalt Verpflichtete außerstande ist, Unterhalt in Höhe von 135% des Mindestunterhalts zu leisten. 

Dies bedeutet im Ergebnis, dass in den meisten Fällen Unterhalt nach der Einkommensgruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle geschuldet wird.

Mit dieser Gesetzesänderung kam der Gesetzgeber einer Forderung des Bundesverfassungsgerichts nach, das bei der früheren Regelung die Grundrechte der Kinder gefährdet sah. Neuerdings werden Stimmen laut, die in der neuen Regelung ein -verfassungswidrige- Benachteiligung einkommensschwacher Elternteile sehen.