Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung im konkreten Fall. Wir haften nicht für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität.

Zum 01. Januar 2002 wurde die Zivilprozessordnung geändert

Erstes Ziel der Reform ist die Entlastung der Gerichte, die der Gesetzgeber gleich mit mehreren Veränderungen anstrebt. 

So wurden insbesondere im Berufungsverfahren die Möglichkeiten zur Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter erweitert. 

Auch die Einlegung der Berufung wurde erschwert: Während früher die Berufung immer möglich war, falls die Berufungssumme erreicht wurde, kann die Berufung jetzt im wesentlichen nur noch darauf gestützt werden, dass das erstinstanzliche Gericht eine Rechtsnorm nicht richtig angewendet hat. 

Die Revision kann nur noch eingelegt werden, wenn sie zugelassen wird. In der Erwartung, dass sich die Parteien vermehrt einigen und den Rechtsstreit beilegen, hat der Gesetzgeber jetzt der streitigen Verhandlung eine Güteverhandlung vorgeschaltet, zu der die Parteien regelmäßig persönlich geladen werden sollen.