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Die folgenden Ausführungen sind nur ein grober Überblick. Sie ersetzen keine Rechtsberatung
im konkreten Fall. Wir übernehmen keine Gewähr für Richtigkeit und Aktualität.
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I. Das Individualarbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis wird durch einen privatrechtlichen Vertrag begründet. Beamte, Richter oder
Soldaten sind keine Arbeitnehmer, da sie ihre Arbeitsleistung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnisses erbringen. Arbeitnehmer ist nur, wer fremdbestimmte Arbeit leistet. Wer hingegen
selbständig bestimmt, wie er seine Arbeit gestaltet, ist als Selbständiger im Rahmen eines Dienst-
oder Werkvertrages tätig, wie beispielsweise der Arzt, Rechtsanwalt oder Handelsvertreter. Bei der
Abgrenzung tauchen oft in Hinblick auf die sog. Schein-Selbständigen Schwierigkeiten auf.
Um den wirtschaftlich schwächeren Arbeitnehmer zu schützen, wurden nach und nach verschiedene Schutzgesetze erlassen:
Das Kündigungsschutzgesetz schützt den Arbeitnehmer, der mindestens sechs Monate in demselben Unternehmen
tätig war, vor sozial ungerechtfertigten Kündigungen. So sind ordentliche Kündigungen unwirksam, deren
Gründe nicht in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen oder durch dringende betriebliche
Erfordernisse bedingt sind. Die meisten Arbeitgeberkündigungen werden aus dringenden betriebliche Erfordernissen
ausgesprochen. In diesem Fall muss eine Sozialauswahl stattfinden, d.h. von allen vergleichbaren Arbeitnehmern
darf nicht dem sozial schwächeren gekündigt werden. Unbedingt zu beachten ist, dass eine an sich rechtswidrige
Arbeitgeberkündigung wirksam wird, wenn der Arbeitnehmer nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht erhebt.
Im Entgeltfortzahlungsgesetz wird der Anspruch des Arbeitnehmers auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den
Arbeitgeber im Krankheitsfall festgelegt. Nach dem Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen ist für die
Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, vom Arbeitgeber den Arbeitnehmern der
Arbeitsverdienst zu zahlen, den sie ohne den Arbeitsausfall erhalten hätten. Durch das Bundesurlaubsgesetz
hat jeder Arbeitnehmer pro Kalenderjahr Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub von mindestens 24 Werktagen.
Die Vorschriften der Arbeitszeitordnung regeln die Höchstdauer der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit,
beschränken oder verbieten die Nachtarbeit und die Arbeit an Sonn- und Feiertagen und regeln Arbeitspausen.
Das Ladenschlussgesetz ordnet die Schließung der Läden während bestimmter Zeiten an und erreicht so mittelbar
den Schutz der Ladenangestellten. Das Mutterschutzgesetz bezweckt einen besonderen Schutz für Frauen in der Zeit
vor und nach der Entbindung. So werden z. B. durch individuelle Beschäftigungsverbote übermäßige körperliche
Anstrengungen verhindert. Das Bundeserziehungsgeldgesetz gewährt einem der Elternteile Elternurlaub und Anspruch
auf Erziehungsgeld. Das Jugendarbeitsschutzgesetz verbietet Kinderarbeit und verschärft den Arbeitszeitschutz
für Jugendliche. Das Schwerbehindertengesetz fördert die Eingliederung von Schwerbehinderten in den Arbeitsprozess
und enthält besondere Schutzvorschriften.
II. Das kollektive Arbeitsrecht
Darunter fällt das Recht der Arbeitgeberverbände und der Gewerkschaften, das Tarifvertragsrecht, das Betriebsverfassungsrecht
und das Arbeitskampfrecht. Die Festsetzung der Löhne und Arbeitsbedingungen erfolgt u. a. durch den Abschluss von Tarifverträgen
zwischen den Gewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden. Bei Tarifkonflikten gilt der Grundsatz der Tarifautonomie, d. h.
Arbeitskämpfe sind grundsätzlich zulässig. Ferner wird der Gedanke der betrieblichen Mitbestimmung im Betriebsverfassungsgesetz
realisiert. Danach repräsentiert der Betriebsrat die Belegschaft innerhalb des Betriebes. Er wird von den Arbeitnehmern gewählt
und besitzt Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte in sozialen, personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten. So kann der
Betriebsrat beispielsweise unter gewissen Voraussetzungen der Kündigung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber widersprechen.
III. Das Arbeitsgericht
Durch das Arbeitsgerichtsgesetz werden die Zuständigkeit und der Aufbau der Arbeitsgerichte geregelt. In einem Güteverfahren
wird versucht, zu einer gütlichen Einigung der Parteien zu kommen. Gerichtskosten fallen im Arbeitsrechtsverfahren in der
ersten Instanz grundsätzlich nicht an. Indes werden die außergerichtlichen Kosten (z. B. Anwaltsgebühren) in erster Instanz
auch dann nicht von der Gegenseite erstattet, wenn man den Prozess in vollem Umfang gewinnt.
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